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  1. Fahrzeuge

    Jeder Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs muss bestimmte Formalitäten im Zusammenhang mit seinem Fahrzeug erledigen, um es anzumelden und eine Zulassungsbescheinigung zu bekommen, bevor es im Straßenverkehr in Betrieb gesetzt werden kann. Andererseits sind auch bei Verlust der Zulassungsbescheinigung oder

  2. In einem der Land der Europäischen Union zugelassenes Fahrzeug

    Straßenkraftfahrzeuge, deren Eigentümer oder Halter eine in Luxemburg ansässige Person ist, dürfen erst nach ihrer Zulassung und nur mit einer gültigen Zulassungsbescheinigung auf den dortigen öffentlichen Verkehrswegen in Betrieb gesetzt werden. Wer ist betroffen? Jede in Luxemburg ansässige Person, die...

  3. Formalitäten im Zusammenhang mit der Zulassungsbescheinigung

    Seit dem 18. Dezember 2006 besteht das „Zulassungsbescheinigung“ genannte Zulassungsdokument (ehem. graue Karte - Fahrzeugbrief) eines Straßenfahrzeugs aus zwei Teilen, nämlich der grauen Bescheinigung (Teil 1) und der gelben Bescheinigung (Teil 2). Nur Teil 1 muss mit den Fahrzeugpapieren beim Führen

  4. Beantragung eines Duplikats

    Nach Diebstahl, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung einer Zulassungsbescheinigung oder eines Teils davon kann von der SNCA ein Duplikat ausgestellt werden. Wer ist betroffen? Jeder in Luxemburg ansässige Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs. Der Halter eines Fahrzeugs oder eine Drittperson müssen...

  5. Vorübergehende Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

    Wird ein in Luxemburg zugelassenes Fahrzeug vorübergehend oder endgültig außer Betrieb gesetzt, müssen Sie die SNCA innerhalb von fünf Werktagen davon in Kenntnis setzen. Diese Information muss per Einschreiben oder Aushändigung gegen Empfangsbestätigung an einem der Schalter der SNCA erfolgen...

  6. Vorgänge im Zusammenhang mit Oldtimern

    Definition Artikel 2 Absatz 2.23 des großherzoglichen Erlasses vom 23. November 1955 über die Straßenverkehrsordnung besagt Folgendes: Ein Oldtimer bezeichnet jedes zulassungspflichtige Straßenfahrzeug, das folgende Bedingungen erfüllt: Es wurde vor mindestens 30 Jahren gebaut oder erstmals zugelassen; sein gemäß dem...

  7. Ein Fahrzeug erben

    Stirbt der Eigentümer eines Fahrzeugs, muss sich der überlebende Ehepartner oder der Erbe (z. B. ein Kind) vor der Inbetriebsetzung des Fahrzeugs auf den öffentlichen Verkehrswegen eine neue Zulassungsbescheinigung auf seinen Namen ausstellen lassen. Wer ist betroffen? Jede in Luxemburg...

  8. Meldung einer Adressänderung

    Wenn der Eigentümer oder Halter eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs seinen üblichen Wohnsitz oder Gesellschaftssitz ändert, muss er seine neue Adresse binnen eines Monats in Teil 1 (grau) der Zulassungsbescheinigung des betreffenden Fahrzeugs eintragen lassen. Steht die neue Adresse im...

  9. Verkauf eines Fahrzeugs

    Wird ein in Luxemburg zugelassenes Fahrzeug abgetreten, verkauft oder zur Ausfuhr verkauft, müssen Sie die SNCA innerhalb von fünf Werktagen davon in Kenntnis setzen. Diese Information muss per Einschreiben oder Aushändigung gegen Empfangsbestätigung an einem der Schalter der SNCA erfolgen...

  10. In einem der Land der Europäischen Union gekauftes Fahrzeug

    Straßenkraftfahrzeuge, deren Eigentümer oder Halter eine in Luxemburg ansässige Person ist, dürfen erst nach ihrer Zulassung und nur mit einer gültigen Zulassungsbescheinigung auf den dortigen öffentlichen Verkehrswegen in Betrieb gesetzt werden. Wer ist betroffen? Jede in Luxemburg ansässige Person, die...

  11. In Luxemburg zugelassenes Fahrzeug

    Straßenkraftfahrzeuge, deren Eigentümer oder Halter eine in Luxemburg ansässige Person ist, dürfen erst nach ihrer Zulassung und nur mit einer gültigen Zulassungsbescheinigung auf den dortigen öffentlichen Verkehrswegen in Betrieb gesetzt werden. Wer ist betroffen? Jede in Luxemburg ansässige Person, die...

  12. In Luxemburg gekauftes Fahrzeug

    Straßenkraftfahrzeuge, deren Eigentümer oder Halter eine in Luxemburg ansässige Person ist, dürfen erst nach ihrer Zulassung und nur mit einer gültigen Zulassungsbescheinigung auf den dortigen öffentlichen Verkehrswegen in Betrieb gesetzt werden. Wer ist betroffen? Jede in Luxemburg ansässige Person, die...

  13. Umzug nach Luxemburg – Zu erledigende Formalitäten

    Straßenkraftfahrzeuge, deren Eigentümer oder Halter eine in Luxemburg ansässige Person ist, dürfen erst nach ihrer Zulassung und nur mit einer gültigen Zulassungsbescheinigung auf den dortigen öffentlichen Verkehrswegen in Betrieb gesetzt werden. Wer ist betroffen? Das Fahrzeug jeder Person, die sich...

  14. Verkauf oder Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

    Wird ein in Luxemburg zugelassenes Fahrzeug abgetreten, verkauft, zur Ausfuhr verkauft oder vorübergehend bzw. endgültig außer Betrieb gesetzt, müssen Sie die SNCA innerhalb von fünf Werktagen davon in Kenntnis setzen. Diese Information muss per Einschreiben oder Aushändigung gegen Empfangsbestätigung an

  15. Fahrzeugzulassung

    Straßenkraftfahrzeuge sowie Anhänger, deren Eigentümer oder Halter eine natürliche Person mit üblichem Wohnsitz in Luxemburg oder eine juristische Person mit Gesellschaftssitz in Luxemburg ist, dürfen nur dann auf der öffentlichen Straße in Verkehr gebracht werden, wenn sie dort zugelassen sind.

  16. Endgültige Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

    Wird ein in Luxemburg zugelassenes Fahrzeug nach einem Unfall endgültig außer Betrieb gesetzt, müssen Sie die SNCA innerhalb von fünf Werktagen davon in Kenntnis setzen. Diese Information muss per Einschreiben oder Aushändigung gegen Empfangsbestätigung an einem der Schalter der SNCA...

  17. Umzug ins Ausland – Zu erledigende Formalitäten

    Zieht der Eigentümer eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs in einen EU-Mitgliedstaat um und will sein Fahrzeug in seinem neuen Wohnsitzland anmelden, kann die in Luxemburg ausgestellte Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) des Fahrzeugs gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 1999/37/EG des Rates...

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