Umbauten oder Änderungen eines Fahrzeugs, die Änderungen der technischen Eigenschaften mit sich bringen, bedürfen einer Überprüfung und/oder Abnahme durch die SNCA und eine mögliche Änderung der Zulassungsbescheinigung, bevor das Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden kann.
Bei den technischen Änderungen kann es sich um folgende handeln (nicht erschöpfende Liste):
- Entdrosselung eines Motorrads;
- Außenausstattung eines Fahrzeugs (Auspuff, Karosserie, Spoiler, Spurverbreiterungen usw.);
- Innenausstattung eines Fahrzeugs (Krankenwagen, Fahrschule, Leichenwagen usw.);
- Änderungen der Fahrwerke;
- Änderungen der werkseitigen Reifen, Felgen (wenn die Kombination nicht in der Europäischen Konformitätsbescheinigung eingetragen ist);
- Ausstattung eines Fahrzeugs für einen Kraftstoffwechsel (Bsp.: LPG/GPL);
- Umrüstung eines Fahrzeugs zum Streufahrzeug;
- Umrüstung eines Fahrzeugs für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit in Rollstühlen;
- Änderung der zulässigen Gesamtmasse (zGM).
Die Überprüfung und/oder Abnahme eines umgebauten Fahrzeugs oder eines Fahrzeugs, dessen technischen Eigenschaften geändert wurden, muss vor der nächsten Kfz-Hauptuntersuchung vorgenommen werden, wobei die Frist zwei Monate ab dem Datum der Umbauten oder Änderungen nicht überschreiten darf.
Die Überprüfung/Abnahme des Fahrzeugs kann eine Inaugenscheinnahme Ihres Fahrzeugs erfordern.
In diesem Fall müssen Sie Ihr Fahrzeug an einem der Standorte der SNCA vorführen.
Am Standort Sandweiler können alle Abnahmen vorgenommen werden.
An den Standorten Esch-sur-Alzette und Marnach können 80 % der Abnahmen vorgenommen werden. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der SNCA über die Möglichkeit einer Abnahme Ihres Fahrzeugs an diesen Standorten.
Durch die Inaugenscheinnahme kann auch die Übereinstimmung Ihres Fahrzeugs mit dem gesetzlichen Rahmen geprüft werden.
Ihr Fahrzeug muss funktionstüchtig und sauber sein. Das Herstellerplakette, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (in das Fahrgestell oder in die Karosserie eingestanzt) sowie das Kennzeichen oder die Motornummer müssen sichtbar und gereinigt sein.
Andernfalls oder im Falle von Schwierigkeiten sollten Sie sich an einen Gewerbetreibenden der Automobilbranche (Autohaus, (Vertrags-)Werkstatt) wenden, damit dieser Ihnen diesbezüglich behilflich sein kann.
Am Tag der Inaugenscheinnahme müssen Sie sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit Umbauten und Änderungen (Herstellergenehmigung, Gutachten eines zugelassenen technischen Dienstes, Abnahmenotizen/-zertifikate einer im Bereich der Genehmigung von Fahrzeugen zugelassenen Stelle usw.) vorlegen.
Wird Ihr Fahrzeug als dem gesetzlichen Rahmen entsprechend befunden, kann das Zulassungsverfahren eingeleitet werden.