Definition
Artikel 2 Absatz 2.23 des großherzoglichen Erlasses vom 23. November 1955 über die Straßenverkehrsordnung besagt Folgendes:
Ein Oldtimer bezeichnet jedes zulassungspflichtige Straßenfahrzeug, das folgende Bedingungen erfüllt:
- Es wurde vor mindestens 30 Jahren gebaut oder erstmals zugelassen; sein gemäß dem einschlägigen Unions- oder einzelstaatlichen Recht festgelegter spezifischer Fahrzeugtyp wird nicht mehr hergestellt.
- Es ist historisch erhalten, im Originalzustand bewahrt, und die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wurden nicht wesentlich verändert.
Das Fahrzeug muss funktionstüchtig sein, und das gleiche Aussehen und die gleichen Merkmale aufweisen wie damals.
Beispielsweise (nicht erschöpfende Aufzählung) dürfen bei Oldtimern keine nicht zeitgemäßen Änderungen am Fahrgestell, an der Karosserie, der Steuerung, dem Bremssystem, dem Antriebssystem, des Fahrwerks oder am Motor vorgenommen worden sein. Oldtimer dürfen nicht modernisiert worden sein.