Diebstahl und Missbrauch von Kennzeichenschildern

Diebstahl von Kennzeichenschildern

Bei Diebstahl eines Kennzeichenschilds oder beider Kennzeichenschilder muss sofort Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Sie erhalten eine Diebstahlbescheinigung oder eine Niederschrift Ihrer Anzeige, die Sie benötigen, um das Kennzeichen ersetzen zu lassen.

Das alte Kennzeichen wird ab dem mutmaßlichen Datum des Diebstahls zehn Jahre lang nicht mehr zugeteilt, bleibt jedoch für den Inhaber oder Eigentümer dieses Fahrzeugs reserviert.

Missbrauch von Kennzeichenschildern

Der Missbrauch von Kennzeichenschildern ist eine Straftat, die darin besteht, falsche Nummernschilder mit einem bestehenden Kennzeichen an einem anderen Fahrzeug zu benutzen. Sie sind betroffen, wenn Sie Bußgeldbescheide erhalten, auf denen Ihr Kennzeichen steht, obwohl Ihr Fahrzeug sich nicht am Ort der Feststellung der Zuwiderhandlung befand.

  • In diesem Fall müssen Sie sofort Anzeige bei der Polizei erstatten.

Ist der Betroffene der Ansicht, dass seine Sicherheit oder der Schutz seiner Privatsphäre beeinträchtigt sind, kann das Kennzeichen anhand einer Sondergenehmigung ersetzt werden. Diese Sondergenehmigung kann per E-Mail an info@snca.lu beantragt werden, wobei eine Kopie der Anzeige beizufügen ist.

Nachweise

Um ein Kennzeichen zu ersetzen folgenden die oben genannten Fälle, muss zuerst eine neues beantragt werden oder ein noch auf ihren Namen reserviertes Kennzeichen verwenden.

Um das Kennzeichen auf der Zulassungsbescheinigung ändern zu lassen, müssen folgende Dokumente eingereicht werden:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Formular „Antrag auf Erhalt einer Zulassungsbescheinigung“ (Demande en obtention d'un certificat d'immatriculation) ;
  • möglicherweise die Steuermarke ;
  • von einer in Luxemburg zugelassenen Versicherungsgesellschaft ausgestellte gültige Versicherungsbescheinigung mit dem neuen Kennzeichen ;
  • von der Polizei erstellte Diebstahlanzeige ;
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (grau) und Teil 2 (gelb) ;
  • gültige Prüfbescheinigung (falls vorhanden) ;
  • Reisepass oder Personalausweis des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs.

Wenn die Unterlagen von einer Drittperson eingereicht werden, muss diese eine schriftliche Vollmacht vorlegen. In diesem Fall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass auf allen Unterlagen der Name des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs angegeben wird, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, und nicht der Name des Bevollmächtigten.

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