Fahrschulen

BEGLEITETES FAHREN

Buchstabe e. von Artikel 80 der Straßenverkehrsordnung besagt Folgendes:

„Vor den letzten drei Fahrstunden vor der praktischen Führerscheinprüfung muss bzw. müssen die Begleitperson(en) dem zugelassenen Fahrlehrer einen schriftlichen Bericht über die Fortschritte des Führerscheinanwärters während des begleiteten Fahrens aushändigen. Ein Muster für diesen Bericht wird von dem für das Verkehrswesen zuständigen Minister festgehalten.

Die Aushändigung dieses Berichts muss im Fahrschülerausweis per Unterschrift bestätigt werden.“

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