Die Straßenverkehrsordnung sieht die Möglichkeit vor, eine Kurzzeitzulassungsbescheinigung auszustellen, die für 5 Werktage gilt.
Diese Bescheinigung dient als Nachweis für den Inhaber eines Wunschkennzeichens, der ein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen auf seinen eigenen Namen zulassen möchte, um vorübergehend (höchstens 5 Werktage) weiterhin mit einem alten Fahrzeug mit dem gleichen Wunschkennzeichen zu fahren, dessen Fahrzeugbrief oder Teile 1 und 2 der Zulassungsbescheinigung der SNCA oder einem von ihr zu diesem Zweck zugelassenen Autohaus zwecks Außerbetriebsetzung übergeben wurden.
Der Zugang zum GIT-Dienst ist juristischen Personen (Gesellschaften und Unternehmen) vorbehalten, die folgende Kriterien erfüllen:
- Sie sind in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen.
- Sie sind in diesem Staat im Besitz einer Genehmigung für den Handel mit Straßenfahrzeugen.
- Sie sind in diesem Staat im Handelsregister eingetragen.
- Sie sind anhand einer (innergemeinschaftlichen) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer identifizierbar.
Als Nachweis kann die SNCA die Vorlage einer von der zuständigen Behörde (Ministerium, Gericht, Handelsregister usw.) ausgestellten Bescheinigung verlangen.
Anbei finden Sie einen guide (FR) für den "Antrag auf Zertifizierung des Raums für Gewerbetreibende der Automobilbranche" (Demande de certification d'espace pour les professionnels de l'automobile) um Zugang zur Verwaltung der Kurzzeitzulassungen (Gestion des immatriculations temporaires) GIT zu erhalten.