Welche Fahrzeuge sind nicht zulassungspflichtig?
Folgende Fahrzeuge müssen nicht zugelassen werden:
- Fahrräder,
- Fahrräder mit Unterstützung beim Treten,
- elektrische Fahrräder,
- Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von Fahrrädern gezogen zu werden,
- Kraftfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem oder mehreren Fußgängern geführt zu werden,
- Kraftfahrzeuge, die bauartbedingt eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten,
- Motorisierte Rollstühle mit einer maximalen Konstruktionsgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h,
- Traktoren und mobile Maschinen, deren maximale Konstruktionsgeschwindigkeit 6 km/h überschreitet aber nicht 25 km/h überschreitet und deren Leermasse nicht mehr als 600 kg beträgt,
- Gezogene Fahrzeuge, die nicht zum Transport von Personen bestimmt sind,
- Militär- und Armeefahrzeuge.
Welche Fahrzeuge werden niemals der Kfz-Hauptuntersuchung unterzogen?
Fahrzeuge, die in Luxemburg zulassungspflichtig sind, ohne der regelmäßigen Kfz- Hauptuntersuchung zu unterliegen, dürfen auf den öffentlichen Straßen nur mit einer gültigen, bei der SNCA zu erwerbenden Konformitätsvignette in Verkehr gebracht werden.
Folgende Straßenfahrzeuge unterliegen nicht der regelmäßigen Kfz- Hauptuntersuchung:
- Kraftfahrzeuge, deren bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet;
- Anhänger, die nicht zum Transport von Personen bestimmt sind und deren maximal zulässige Masse 750 kg nicht überschreitet;
- Mopeds und leichte Vierradfahrzeuge;
- Traktoren und mobile Maschinen, deren maximale Konstruktionsgeschwindigkeit nicht mehr als 40 km/h überschreitet, mit einer Leermasse von mehr als 600 kg und die nicht dazu bestimmt sind, beim Ziehen eines oder mehrerer anderer Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von 25 km/h zu überschreiten;
- historische Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1950 erstmals in Verkehr gebracht wurden.
Ich möchte einen Gebrauchtwagen außerhalb Luxemburgs kaufen, den ich auf der Straße nach Luxemburg überführen möchte. Was muss ich tun, um es rechtmäßig zu fahren?
Die meisten Länder verfügen über Systeme für vorübergehende Zulassungen, die der luxemburgischen "Export"-Zulassung ähnlich sind. Diese Anmeldungen sind zu empfehlen. Innerhalb der Benelux-Länder können aufgrund der bestehenden multilateralen Abkommen rote Kennzeichen (Händlerkennzeichen), die bei der SNCA gemietet werden können, verwendet werden.
Ich habe gerade meinen Wohnsitz in Luxemburg eingerichtet. Muss ich mein Fahrzeug, das noch in meinem Herkunftsland zugelassen ist, sofort in Luxemburg zulassen?
Nach luxemburgischem Recht haben Sie ab dem Tag Ihrer Niederlassung sechs Monate Zeit, um die Anmeldeformalitäten zu erledigen.
Wenn ich mein Fahrzeug abgemeldet habe und den Zulassungsdokument mit der Beschriftung "Unregistriertes Fahrzeug" ("Véhicule non immatriculé") erhalte, darf ich das Fahrzeug dann fahren?
Nein. Das Zulassungsdokument mit der Aufschrift ''Unregistriertes Fahrzeug'' (sog. Ausfuhrbescheinigung) ist nicht gültig für die Fahrt auf öffentlichen Straßen. Es ist besser, das Fahrzeug vor der Außerbetriebsetzung an seinen Bestimmungsort zu bringen.
Ich habe keine Zeit, bei der SNCA zu kommen, um meine Verfahren zu erledigen. Kann ich eine Drittperson schicken?
Eine andere Person kann an Stelle des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs kommen, um eine der SNCA-Verfahren durchzuführen. Der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs muss für diese Person eine schriftliche Vollmacht oder Befugnis erstellen und eine Kopie seines Ausweises vorlegen.
Die für das Verfahren erforderlichen Formulare und Dokumente müssen jedoch vom Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs ausgefüllt und unterzeichnet werden. Die Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten nicht zur Unterschrift.
Kann ich ein Fahrzeug auf den Namen eines Minderjährigen zulassen?
Ja, aber jedes Dokument, das im Rahmen dieses Vorgangs vorgelegt wird, muss von einer Person unterzeichnet werden, die zur Erziehungsberechtigung des betreffenden Minderjährigen berechtigt ist, oder es muss zu den Zulassungsunterlagen eine Bestätigung über die Zulassung des Fahrzeugs, die von der erziehungsberechtigten Person ausgestellt wurde beigefügt werden.
Wie kann ich den Nachweis erhalten, dass ein Fahrzeug nicht mehr mir gehört?
Sie müssen das Formular "Antrag auf Eigentumsnachweis" ("Demande d'une preuve de propriété") ausfüllen und unterschreiben und die erforderlichen Dokumente elektronisch einreichen (info@snca.lu).
Die Bescheinigung, die daraufhin erstellt wird, kostet 19,80€. Bevor die Gebühren per Banküberweisung bezahlt werden, bestätigt die SNCA, ob das Verfahren möglich ist.
Wenn ich ins Ausland umziehe, muss ich dann erst mein Auto in Luxemburg abmelden?
Nein. Die Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs wird von den anderen EU-Mitgliedstaaten für die Wiederzulassung anerkannt. Die Behörden ziehen die alte Zulassungsbescheinigung ein und benachrichtigen die SNCA. Es ist jedoch ratsam, dass der Fahrzeughalter den Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs außerhalb Luxemburgs und des Entzugs der alten Zulassungsbescheinigung entweder schriftlich oder elektronisch übermittelt.
Wie viel Zeit habe ich nach dem Kauf eines Fahrzeugs zur Zulassung?
Das Fahrzeug muss so schnell wie möglich zugelassen werden. Das Fahrzeug kann erst dann genutzt werden, wenn es auf Ihren Namen zugelassen wurde.
Steuermarken
Steuermarken sind erhältlich:
- bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration des Enregistrements, des Domaines et de la TVA)
- bei der SNCA (Verwaltungsgebühren von 3,00 € werden verrechnet)
- Steuerstempel können durch eine Überweisung auf das BCEE-Konto LU76 0019 5955 4404 7000 der AED (Büro Diekirch - Quittung) ersetzt werden. Bitte geben Sie in der Rubrik "Kommunikation" das Kennzeichen und das Fahrgestellnummer des betreffenden Fahrzeugs an. Ein Nachweis über die Überführung muss dem Antrag beigefügt werden.