In Luxemburg zugelassenes Gebrauchtfahrzeug

Straßenkraftfahrzeuge, deren Inhaber, Eigentümer oder Halter eine in Luxemburg ansässige Person ist, dürfen erst nach ihrer Zulassung und nur mit einer gültigen Zulassungsbescheinigung auf den dortigen öffentlichen Verkehrswegen in Betrieb gesetzt werden.

Wer ist betroffen?

  • Jede in Luxemburg ansässige Person, die ein zuletzt in Luxemburg zugelassenes Gebrauchtfahrzeug kauft.
  • Autohäuser und ihnen gleichgestellte Unternehmen (die im Besitz einer Genehmigung für den Handel mit Straßenfahrzeugen sind) können diesen Vorgang für Rechnung ihrer Kunden erledigen.
  • Wenn die Unterlagen von einer Drittperson eingereicht werden, muss diese eine schriftliche Vollmacht vorlegen. In diesem Fall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass auf allen Unterlagen der Name des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs angegeben wird, auf den das Fahrzeug zugelassen werden soll, und nicht der Name des Bevollmächtigten.

Vorbedingungen

Der Betroffene muss ein Kennzeichen beantragen, bevor das Fahrzeug zugelassen werden kann oder ein noch auf ihren Namen reserviertes Kennzeichen verwenden.

Nachweise

Die Zulassung eines zuletzt in Luxemburg zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs erfolgt anhand folgender Unterlagen:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Formular „Antrag auf Erhalt einer Zulassungsbescheinigung“ (Demande en obtention d'un certificat d'immatriculation);
  • Steuermarke(n);
  • Originalrechnung (bei Verkauf durch ein Unternehmen) oder Originalkaufvertrag (bei Verkauf zwischen Privatpersonen). Erforderlichenfalls kann eine Übersetzung des Dokuments verlangt werden;
  • gültiger Versicherungsschein;
  • Teile 1 und 2 der Zulassungsbescheinigung oder, wenn die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zuvor gesetzt wurde, die Empfangsbestätigung der endgültigen Außerbetriebsetzung;
  • Reisepass oder Personalausweis des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs;
  • Optional > ** Die Originalrechnung bei einem Verkauf durch ein Unternehmen oder der Originalkaufvertrag bei einem Verkauf zwischen Privatpersonen. Erforderlichenfalls kann eine Übersetzung des Dokuments verlangt werden;
** wenn die Rechnung fehlt oder der neue Eigentümer nicht eindeutig nachvollzogen werden kann, nimmt die SNCA Sie als Inhaber ein, auch wenn Sie nicht alle Belege vorlegen können, mit denen sich alle aufeinanderfolgenden Eigentumsübertragungen eindeutig dokumentieren lassen. Sie werden dennoch nicht als Eigentümer in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt. Nur der "titulaire du certificat d‘immatriculation" wird eingetragen. Die Zulassungsbescheinigung enthält in der Rubrik, in der der "titulaire du certificat d‘immatriculation" angegeben wird, den Vermerk C.4c "n’est pas identifié par le certificat d’immatriculation comme propriétaire du véhicule", kein Eigentümer wird auf der Zulassungsbescheinigung eingetragen.
  • falls das Fahrzeug erstmals nach dem 1. Februar 2016 zugelassen wurde:
    • europäische Konformitätsbescheinigung;
  • falls das Fahrzeug der Kfz-Hauptuntersuchung unterzogen werden muss:
    • von einer in Luxemburg zugelassenen Prüfstelle ausgestellte gültige Prüfbescheinigung.

Jedes Dokument muss als Original vorgelegt werden.

 

Für weitere eventuell erforderliche Unterlagen verweisen wir auf die Rubrik FAQ.

Bearbeitung der Unterlagen

Bitte vereinbaren Sie online einen Termin, oder senden Sie Ihre Unterlagen per Post, vorzugsweise als Einschreiben.

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