Zieht der Inhaber oder Eigentümer eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs in einen EU-Mitgliedstaat um und will sein Fahrzeug in seinem neuen Wohnsitzland anmelden, kann die in Luxemburg ausgestellte Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) des Fahrzeugs gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge für die neue Zulassung in dem anderen EU-Mitgliedstaat verwendet werden.
Nach der Zulassung des Fahrzeugs im Ausland ist der Halter oder Eigentümer verpflichtet, die SNCA zu informieren, damit die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in Luxemburg gesetzt wird.
Nachweise
Zum Zweck der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs nach einem Umzug ins Ausland ist der Antragsteller verpflichtet die SNCA zu informieren, vorzugsweise per Post:
- das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular „Erklärung zur Außerbetriebnahme“ (Déclaration de mise hors circulation);
- eien Kopie der ausländische Zulassungsdokumente;
- Reisepass oder Personalausweis des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs;