Wird ein in Luxemburg zugelassenes Fahrzeug nach einem Unfall endgültig außer Betrieb gesetzt, müssen Sie die SNCA innerhalb von fünf Werktagen davon in Kenntnis setzen. Diese Information muss per Einschreiben oder Aushändigung gegen Empfangsbestätigung an einem der Schalter der SNCA erfolgen. In bestimmten Fällen kann dieser Vorgang von Ihrem Versicherungsunternehmen erledigt werden.
Wer ist betroffen?
- Jeder Inhaber oder Eigentümer der ein zugelassenes Fahrzeug in Luxemburg besitzt.
- Autohäuser, ihnen gleichgestellte Unternehmen (die im Besitz einer Genehmigung für den Handel mit Straßenfahrzeugen sind) und Versicherungsunternehmen können diesen Vorgang für Rechnung ihrer Kunden erledigen.
- Wenn die Unterlagen von einer Drittperson eingereicht werden, muss diese eine schriftliche Vollmacht vorlegen. In diesem Fall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass auf allen Unterlagen der Name des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs angegeben wird, auf den das Fahrzeug zugelassen werden soll, und nicht der Name des Bevollmächtigten.
Nachweise
Für die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs muss der Antragsteller der SNCA folgende Unterlagen vorlegen:
- das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular „Erklärung zur Außerbetriebnahme“ (Déclaration de mise hors circulation);
- die Teile 1 (grau) und 2 (gelb) der Zulassungsbescheinigung;
- Reisepass oder Personalausweis des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs;
- war das Fahrzeug von der MwSt. oder den Zollgebühren befreit, ist ein amtlicher Nachweis für die geregelte Situation des Fahrzeugs vorzulegen.
Bearbeitung der Unterlagen
Um die Erklärung der endgültige Außerbetriebnahme eines Fahrzeuges zu durchführen:
- Erstellen Sie bitte online den Vorgang über MyGuichet.lu (nur für Privatpersonen).
- Indem Sie sich mit den oben genannten Nachweise zu einem der Empfangsbereiche der SNCA wenden.
- Durch Einsendung der oben genannten Nachweise per Post an die SNCA, vorzugsweise als Einschreiben.
Die Erklärung der Außerbetriebnahme muss innerhalb von 5 Werktagen nach dem Verkauf des Fahrzeugs erfolgen.
Der Inhaber, Eigentümer oder Halter eines Kraftfahrzeugs ist verpflichtet, die luxemburgischen Kennzeichen vom Fahrzeug zu entfernen.
Der Inhaber, Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs, von dem die Kennzeichen entfernt wurden, ist verpflichtet, diese zu vernichten oder vernichten zu lassen, es sei denn, die Kennzeichen werden zur Zulassung eines anderen Fahrzeugs auf seinen Namen verwendet.