Wird ein in Luxemburg zugelassenes Fahrzeug abgetreten, verkauft oder zur Ausfuhr verkauft, müssen Sie die SNCA innerhalb von fünf Werktagen davon in Kenntnis setzen. Diese Information muss per Einschreiben oder Aushändigung gegen Empfangsbestätigung an einem der Schalter der SNCA erfolgen.
Wer ist betroffen?
- Jeder Eigentümer oder Halter eines in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs.
- Autohäuser und ihnen gleichgestellte Unternehmen (die im Besitz einer Genehmigung für den Handel mit Straßenfahrzeugen sind) können diesen Vorgang für Rechnung ihrer Kunden erledigen.
- Um den Vorgang abwickeln zu können, muss der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs der betreffenden Drittperson eine schriftliche Vollmacht erteilen.
Nachweise
Für die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs muss der Antragsteller der SNCA folgende Unterlagen vorlegen:
- das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular „Erklärung zur Außerbetriebnahme“ (Déclaration de mise hors circulation);
- die Teile 1 und 2 der Zulassungsbescheinigung;
- einen Reisepass oder einen Personalausweis des Eigentümers und/oder Halters des Fahrzeugs;
- war das Fahrzeug von der MwSt. oder den Zollgebühren befreit, ist ein amtlicher Nachweis für die geregelte Situation des Fahrzeugs vorzulegen;
- handelt es sich beim Antragsteller nicht um den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Eigentümer:
- entweder eine Vollmacht des Eigentümers des Fahrzeugs
- oder einen Eigentumsnachweis.
Nachdem ein Fahrzeug abgemeldet wurde, darf es nicht mehr auf öffentlichen Straßen gefahren werden.
Verkauf zur Ausfuhr
Zwecks Neuzulassung eines zuvor in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs in einem anderen Land, muss sich der Eigentümer dieses Fahrzeugs von der SNCA eine Ausfuhrbescheinigung ausstellen lassen (beide Teile der Zulassungsbescheinigung mit dem Vermerk „nicht zugelassenes Fahrzeug“). Um eine Ausfuhrbescheinigung zu bekommen, muss der Antragsteller die unter „Nachweise“ genannten Unterlagen vorlegen und eine Gebühr in Höhe von 19,60€ (für das Jahr 2023) zahlen.
Der Eigentümer oder Halter eines Kraftfahrzeugs ist verpflichtet, die luxemburgischen Kennzeichen vom Fahrzeug zu entfernen, wenn:
- das Fahrzeug abgemeldet ist für den Export, die Verschrottung oder die Zulassung unter einer anderen Kennzeichen;
- Das Kennzeichen des Fahrzeugs wird als personalisierte Nummer auf ein anderes Fahrzeug übertragen.
Der Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs, von dem die Kennzeichen entfernt wurden, ist verpflichtet, diese zu vernichten oder vernichten zu lassen, es sei denn, die Kennzeichen werden sofort zur Zulassung eines anderen Fahrzeugs auf seinen Namen verwendet.
Bearbeitung der Unterlagen
Um die Erklärung der Außerbetriebnahme eines Fahrzeuges zu durchführen:
- Erstellen Sie bitte online den Vorgang über MyGuichet.lu (nur für Privatpersonen).
- Indem Sie sich mit den oben genannten Nachweise zu einem der Empfangsbereiche der SNCA wenden.
- Durch Einsendung der oben genannten Nachweise per Post an die SNCA.
Die Erklärung der Außerbetriebnahme muss innerhalb von 5 Werktagen nach dem Verkauf des Fahrzeugs erfolgen.