Wurde ein Straßenfahrzeug vorübergehend außer Betrieb gesetzt, muss dessen Inhaber, Eigentümer oder Halter es wieder in Betrieb nehmen lassen, um es auf den öffentlichen Verkehrswegen zu führen.
Wer ist betroffen?
- Jeder Inhaber, Eigentümer oder Halter eines zuletzt in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugs
- Autohäuser und ihnen gleichgestellte Unternehmen (die im Besitz einer Genehmigung für den Handel mit Straßenfahrzeugen sind) können diesen Vorgang für Rechnung ihrer Kunden erledigen.
- Wenn die Unterlagen von einer Drittperson eingereicht werden, muss diese eine schriftliche Vollmacht vorlegen. In diesem Fall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass auf allen Unterlagen der Name des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs angegeben wird, auf den das Fahrzeug zugelassen werden soll, und nicht der Name des Bevollmächtigten.
Vorbedingungen
Das betroffene Fahrzeug darf nicht von Rechts wegen außer Betrieb genommen worden sein.
Eine Wiederinbetriebsetzung eines Fahrzeugs ist nur möglich, wenn sich der Fahrzeugeigentümer oder Inhaber nicht geändert hat.
Nachweise
Die Wiederinbetriebsetzung eines Fahrzeugs erfolgt anhand folgender Unterlagen:
- ausgefülltes und unterzeichnetes Formular „Antrag auf Erhalt einer Zulassungsbescheinigung“ (Demande en obtention d'un certificat d'immatriculation);
- Reisepass oder Personalausweis des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs;
Jedes Dokument muss als Original vorgelegt werden.
Für weitere eventuell erforderliche Unterlagen verweisen wir auf die Rubrik FAQ.
Bearbeitung der Unterlagen
Um die Wiederinbetriebsetzung eines Fahrzeuges zu durchführen:
- Erstellen Sie bitte online den Vorgang über MyGuichet.lu (nur für Privatpersonen).
- Indem Sie sich mit den oben genannten Nachweise zu einem der Empfangsbereiche der SNCA wenden.
- Durch Einsendung der oben genannten Nachweise per Post an die SNCA, vorzugsweise als Einschreiben.