Umzug nach Luxemburg – Zu erledigende Formalitäten

Straßenkraftfahrzeuge, deren Inhaber, Eigentümer oder Halter eine in Luxemburg ansässige Person ist, dürfen erst nach ihrer Zulassung und nur mit einer gültigen Zulassungsbescheinigung auf den dortigen öffentlichen Verkehrswegen in Betrieb gesetzt werden.

Wer ist betroffen?

  • Das Fahrzeug jeder Person, die sich in Luxemburg niederlässt, muss binnen 6 Monaten nach ihrer Ankunft dort zugelassen werden.
  • Autohäuser und ihnen gleichgestellte Unternehmen (die im Besitz einer Genehmigung für den Handel mit Straßenfahrzeugen sind) können diesen Vorgang für Rechnung ihrer Kunden erledigen.
  • Wenn die Unterlagen von einer Drittperson eingereicht werden, muss diese eine schriftliche Vollmacht vorlegen. In diesem Fall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass auf allen Unterlagen der Name des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs angegeben wird, auf den das Fahrzeug zugelassen werden soll, und nicht der Name des Bevollmächtigten.

Vorbedingungen

Bevor ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss die betroffene Person ein Kennzeichen beantragen.

Nachweise

Die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt anhand folgender Unterlagen:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Formular „Antrag auf Erhalt einer Zulassungsbescheinigung“ (Demande en obtention d'un certificat d'immatriculation);
  • Steuermarke(n);
  • Zolldokument, Vignette „705“;
  • Das Zulassungsdokument, in dem die Person aufgeführt ist, auf deren Namen das Fahrzeug in Luxemburg zugelassen wird. Erforderlichenfalls kann eine Übersetzung des Dokuments verlangt werden;
  • Reisepass oder Personalausweis des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs;
  • falls das Fahrzeug erstmals nach dem 1. Februar 2016 zugelassen wurde:
    • europäische Konformitätsbescheinigung für zuletzt in der EU zugelassene Fahrzeuge;
    • Weitere Fälle entnehmen Sie bitte dem Abschnitt " Einfuhr eines Fahrzeugs "
  • falls das Fahrzeug der Kfz-Hauptuntersuchung unterzogen werden muss:
    • von einer in Luxemburg zugelassenen Prüfstelle ausgestellte gültige Prüfbescheinigung;
    • von den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war, ausgestellte gültige Prüfbescheinigung (gilt für Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Schweiz) im Format der Richtlinie 2014/45/EU. Diese Bescheinigung kann bei der Zulassung des Fahrzeugs in Luxemburg angenommen werden, sofern ihre Gültigkeit die von den luxemburgischen Vorschriften vorgesehene Gültigkeit nicht überschreitet.

Jedes Dokument muss als Original vorgelegt werden.

Für weitere eventuell erforderliche Unterlagen verweisen wir auf die Rubrik FAQ.

Bearbeitung der Unterlagen

Bitte vereinbaren Sie online einen Termin, oder senden Sie Ihre Unterlagen per Post (nur wenn das Fahrzeug nicht vorgeführt werden muss), vorzugsweise als Einschreiben.

Praktische Vorgehensweise

  • Um zugelassene Fahrzeuge aus einem Drittland (ausserhalb der Europäischen Union (EU) anzumelden, lesen Sie bitte den Abschnitt " Einfuhr eines Fahrzeugs "
  • Um Umgebaute oder geänderte Fahrzeuge anzumelden, lesen Sie bitte den Abschnitt " Registrierung von Änderungen, Umbauten, Zubehör "

Je nach Art der Umbauten muss das Fahrzeug eventuell einer Hauptuntersuchung bei einer in Luxemburg zugelassenen Prüfstelle unterzogen werden.

 

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