Straßenkraftfahrzeuge, deren Inhaber, Eigentümer oder Halter eine in Luxemburg ansässige Person ist, dürfen erst nach ihrer Zulassung und nur mit einer gültigen Zulassungsbescheinigung auf den dortigen öffentlichen Verkehrswegen in Betrieb gesetzt werden.
Wer ist betroffen?
- Jede in Luxemburg ansässige Person, die ein zuletzt im Ausland zugelassenes Fahrzeug kauft.
- Das Fahrzeug jeder Person, die sich in Luxemburg niederlässt, muss binnen 6 Monaten nach ihrer Ankunft dort zugelassen werden.
- Autohäuser und ihnen gleichgestellte Unternehmen (die im Besitz einer Genehmigung für den Handel mit Straßenfahrzeugen sind) können diesen Vorgang für Rechnung ihrer Kunden erledigen.
- Wenn die Unterlagen von einer Drittperson eingereicht werden, muss diese eine schriftliche Vollmacht vorlegen. In diesem Fall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass auf allen Unterlagen der Name des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs angegeben wird, auf den das Fahrzeug zugelassen werden soll, und nicht der Name des Bevollmächtigten.
Vorbedingungen
Bevor ein Fahrzeug zugelassen werden kann, muss die betroffene Person ein Kennzeichen beantragen, oder ein noch auf ihren Namen reserviertes Kennzeichen verwenden.
Nachweise
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das bereits in einem EU-Land zugelassen ist, erfolgt anhand folgender Unterlagen:
- ausgefülltes und unterzeichnetes Formular „Antrag auf Erhalt einer Zulassungsbescheinigung“ (Demande en obtention d'un certificat d'immatriculation);
- Steuermarke(n);
- gültiger Versicherungsschein;
- Zolldokument, Vignette „705“;
- Zulassungsdokument. Erforderlichenfalls kann eine Übersetzung des Dokuments verlangt werden;
- Reisepass oder Personalausweis des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs;
- Optional > ** Die Originalrechnung bei einem Verkauf durch ein Unternehmen oder der Originalkaufvertrag bei einem Verkauf zwischen Privatpersonen. Erforderlichenfalls kann eine Übersetzung des Dokuments verlangt werden;
** wenn die Rechnung fehlt oder der neue Eigentümer nicht eindeutig nachvollzogen werden kann, nimmt die SNCA Sie als Inhaber ein, auch wenn Sie nicht alle Belege vorlegen können, mit denen sich alle aufeinanderfolgenden Eigentumsübertragungen eindeutig dokumentieren lassen. Sie werden dennoch nicht als Eigentümer in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt. Nur der "titulaire du certificat d‘immatriculation" wird eingetragen. Die Zulassungsbescheinigung enthält in der Rubrik, in der der "titulaire du certificat d‘immatriculation" angegeben wird, den Vermerk C.4c "n’est pas identifié par le certificat d’immatriculation comme propriétaire du véhicule", kein Eigentümer wird auf der Zulassungsbescheinigung eingetragen.
- falls das Fahrzeug erstmals nach dem 1. Februar 2016 zugelassen wurde:
- europäische Konformitätsbescheinigung;
- falls das Fahrzeug der Kfz-Hauptuntersuchung unterzogen werden muss:
- von einer in Luxemburg zugelassenen Prüfstelle für dieses Fahrzeug ausgestellte gültige Prüfbescheinigung;
- von den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war, ausgestellte gültige Prüfbescheinigung (gilt für Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder die Schweiz) im Format der Richtlinie 2014/45/EU. Diese Bescheinigung kann bei der Zulassung des Fahrzeugs in Luxemburg angenommen werden, sofern ihre Gültigkeit die von den luxemburgischen Vorschriften vorgesehene Gültigkeit nicht überschreitet.
Jedes Dokument muss als Original vorgelegt werden.
Für weitere eventuell erforderliche Unterlagen verweisen wir auf die Rubrik FAQ.
Überprüfung des Fahrzeugs
- Um Fahrzeuge aus der Europäischen Union (EU) anzumelden, lesen Sie bitte den Abschnitt " Einfuhr eines Fahrzeugs "
- Um Umgebaute oder geänderte Fahrzeuge anzumelden, lesen Sie bitte den Abschnitt " Registrierung von Änderungen, Umbauten, Zubehör "
Je nach Art der Umbauten muss das Fahrzeug eventuell einer Hauptuntersuchung bei einer in Luxemburg zugelassenen Prüfstelle unterzogen werden.
Bearbeitung der Unterlagen
Bitte vereinbaren Sie online einen Termin, oder senden Sie Ihre Unterlagen per Post (nur wenn das Fahrzeug nicht vorgeführt werden muss), vorzugsweise als Einschreiben.